Mehrere Personen sitzen im Restaurant
Buchhaltung
09.07.2025
Aktualisiert: 09.07.2025
8 min Lesezeit

Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen: Anleitung und Tipps

Ein Bewirtungsbeleg ist unverzichtbar, wenn Sie berufliche Restaurantbesuche steuerlich absetzen wollen. Ohne korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt Ihre Bewirtungskosten in aller Regel nicht an, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereits kleine Nachlässigkeiten oder fehlende Angaben können dazu führen, dass der Steuerbonus für das Geschäftsessen verloren geht. Entscheidend sind die genaue Dokumentation aller relevanten Informationen – von Anlass über Teilnehmer bis zu den entstandenen Kosten. Fehler in der Belegführung werden vom Finanzamt streng geprüft und führen häufig zu ärgerlichen Rückfragen oder sogar zur Ablehnung der Absetzbarkeit.

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Das richtige Ausfüllen des Bewirtungsbelegs stellt viele Unternehmer, Selbstständige und Mitarbeiter mit Spesenanspruch immer wieder vor praktische Fragen – etwa: Welche Informationen sind Pflicht? Wer muss den Beleg unterschreiben? Und wie wird ein Bewirtungsbeleg überhaupt korrekt und rechtssicher erstellt? Im Folgenden erhalten Sie eine präzise und gut verständliche Schritt-für-Schritt-Anleitung, damit Sie den Bewirtungsbeleg immer einwandfrei ausfüllen, maßgebliche Fehler vermeiden und keine Steuervorteile verschenken.

Was ist ein Bewirtungsbeleg und warum ist das richtige Ausfüllen wichtig?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen essen gehen – etwa bei einem geschäftlichen Mittagessen mit Kunden oder einer Besprechung mit Geschäftspartnern – können die dabei entstehenden Kosten steuerlich als Bewirtungskosten geltend gemacht werden. Um die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, verlangt die Finanzverwaltung für jeden solchen Vorgang einen korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg. Hierzu reicht es nicht, lediglich die Restaurantrechnung einzureichen. Ein Bewirtungsbeleg dokumentiert detailliert, wer zum Essen eingeladen war, zu welchem Anlass, wann und wo das Treffen stattfand und welche Kosten angefallen sind.

Das Finanzamt akzeptiert einen Bewirtungsbeleg nur, wenn er sämtliche vorgeschriebenen Angaben enthält. Das Ziel: eine Trennung von privaten und beruflichen Bewirtungen soll sichergestellt werden. Die steuerliche Absetzbarkeit ist dabei nicht nur davon abhängig, dass die Kosten geschäftlich veranlasst wurden, sondern auch davon, dass Sie jeden Bewirtungsbeleg formal korrekt und mit allen nötigen Daten ausfüllen. Fehlen Angaben oder ist die Begründung zu allgemein („Geschäftsessen“ ohne weitere Details), kürzt das Finanzamt oft den Betriebsausgabenabzug – manchmal sogar vollständig.

Gerade weil die Bewirtungskosten regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen stehen, empfiehlt es sich, alle Belege sorgfältig und aktuell zu erstellen und aufzubewahren. So vermeiden Sie unnötigen Stress, Steuernachzahlungen oder gar Strafen. Außerdem macht ein ordentlich ausgefüllter Bewirtungsbeleg die eigene Buchhaltung deutlich übersichtlicher.

Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Um einen Bewirtungsbeleg korrekt auszufüllen, gehen Sie am besten strukturiert vor. Sorgen Sie dafür, dass Sie sämtliche Informationen direkt nach dem Geschäftsessen bzw. dem Bewirtungsvorgang erfassen. Die wichtigsten Daten sind: Anlass der Bewirtung, alle Teilnehmer inklusive ihrer Namen und Firmen, der genaue Bewirtungsort, Datum, Uhrzeit sowie die Aufwendungen nach Einzelposten. Wichtig: Beschreiben Sie den Anlass möglichst präzise, etwa „Projektbesprechung mit Herrn Müller von der XYZ GmbH zu Vertragsabschluss 2024“, anstatt ungenau „Geschäftsessen“ anzugeben.

Im Anschluss fügen Sie dem Bewirtungsbeleg die zugehörige Originalrechnung oder einen Kassenbeleg des Restaurants bei. Falls das Restaurant keinen eigenen Bewirtungsbeleg anbietet, können Sie problemlos einen Eigenbeleg verwenden. Nutzen Sie dazu gerne unsere Eigenbeleg Vorlage. Ergänzen Sie alle Pflichtangaben, geben Sie auch erhaltenes Trinkgeld gesondert an (idealerweise quittiert vom Kellner), und unterschreiben Sie das Formular eigenhändig.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

Auf jedem Bewirtungsbeleg müssen bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, sonst ist der Beleg steuerlich nicht anerkannt. Die folgenden Informationen sind erforderlich:

PflichtangabeErläuterung
Name und Anschrift des RestaurantsWo die Bewirtung stattgefunden hat
Datum und UhrzeitWann fand das Geschäftsessen statt?
Genaue Auflistung der TeilnehmerNamentliche Nennung aller Gäste (inkl. Unternehmen)
Name des Bewirtenden (Gastgeber)Wer hat eingeladen bzw. bezahlt?
Anlass des TreffensMöglichst konkret (z.B. Vertragsverhandlung Projekt XY)
Aufschlüsselung der Kosten / Höhe der AufwendungenNach Speisen, Getränken, Trinkgeld getrennt
Unterschrift des BewirtendenBestätigung, dass die Angaben stimmen

Unvollständige Belege werden von den Finanzbehörden regelmäßig zurückgewiesen. Deshalb sollten Sie beim Ausfüllen stets auf alle Einzelheiten achten. Ebenso sollten Sie das Trinkgeld im Beleg dokumentieren – besonders, wenn es bar gezahlt wird und nicht auf der Rechnung erscheint. Die Angabe „Anlass: Geschäftsessen“ reicht üblicherweise nicht aus. Präzisieren Sie den geschäftlichen Zweck, etwa „Jahresgespräch mit Kunde XY zur Vertragsverlängerung“. Nur so erkennen auch Betriebsprüfer den betrieblichen Zusammenhang.

Je nach Betrag und Situation kann eine Kleinbetragsrechnung genügen, für alles darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben notwendig. Mehr dazu finden Sie auf den Informationsseiten des Bundesfinanzministeriums.

Unterschied zwischen Bewirtungsbeleg und Kassenbeleg

Ein klassischer Kassenbon, wie Sie ihn von jeder Restaurantkasse erhalten, genügt den Anforderungen für die steuerliche Anerkennung der Bewirtungskosten nicht. Der Kassenbeleg weist lediglich auf, was verzehrt wurde und welcher Betrag bezahlt wurde. Für das Finanzamt ist aber die Begründung des geschäftlichen Anlasses und die Personenzuordnung entscheidend – genau das leistet der Bewirtungsbeleg. Daher sind stets beide Dokumente notwendig: die Rechnung bzw. ein Kassenbeleg sowie ein vollständig ausgefüllter Bewirtungsbeleg.

Das Zusammenspiel erklärt sich so: Die Restaurantrechnung ist der Originalbeleg über das ausgegebene Geld, der Bewirtungsbeleg ergänzt um die erforderlichen steuerlichen Informationen. Besonders bei Beträgen über 250 Euro ist auf die vollständige und maschinell erzeugte Rechnung zu achten (mit Steuernummer, Rechnungsnummer, genauer Adresse usw.). Fügen Sie alle Unterlagen zusammen auf, damit die Nachvollziehbarkeit gegeben bleibt und das Finanzamt keine Nachfragen stellt.

Wer muss den Bewirtungsbeleg ausfüllen und unterschreiben?

Die Person, die einlädt und die Kosten übernimmt, ist auch verpflichtet, den Bewirtungsbeleg auszufüllen und zu unterschreiben. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Unternehmer, eine Unternehmerin, einen leitenden Mitarbeitenden oder einen Freiberufler handelt. Im Falle einer Mitarbeiter-Bewirtung aus Spesengründen, muss der betreffende Mitarbeiter als Gastgeber auftreten.

Achten Sie grundsätzlich darauf, dass die Unterschrift eigenhändig geleistet wird – das bestätigt die Richtigkeit der Angaben und schafft Rechtssicherheit. Seit einiger Zeit werden in bestimmten Fällen auch digital ausgefüllte und signierte Bewirtungsbelege anerkannt, solange die Authentizität sichergestellt ist. Bei Unsicherheit empfiehlt sich, auf Papierunterschrift zu setzen. Delegieren Sie das Ausfüllen an Dritte, bleibt die Verantwortung beim einladenden Unternehmen, nicht beim Restaurant. Auch dort ausgestellte Formulare müssen vom Gastgeber unterzeichnet werden.

Typische Fehler beim Ausfüllen eines Bewirtungsbelegs vermeiden

Im Alltag unterlaufen beim Bewirtungsbeleg häufig die gleichen Fehler: Anlass wird zu allgemein beschrieben, Teilnehmer werden nicht namentlich genannt, Trinkgeld fehlt im Beleg oder die Originalrechnung liegt nicht bei. Solche Mängel führen oft dazu, dass das Finanzamt den Beleg nicht akzeptiert. Gerade beim Anlass sind detaillierte Formulierungen entscheidend – etwa „Projektabschlussbesprechung mit Frau Meier, Müller Consulting GmbH“ statt nur „Mittagessen“.

Weiterhin werden häufig Aufwendungen falsch zusammengerechnet (beispielsweise ohne das Trinkgeld aufzuteilen), das Datum stimmt nicht überein oder der Bewirtungsbeleg ist nicht direkt nach dem Essen ausgefüllt worden. Es empfiehlt sich außerdem, Thermopapierbelege zeitnah zu kopieren oder digital zu archivieren, da sie schnell verblassen und dann als Nachweis unbrauchbar werden.

Wer diese typischen Fehler kennt und sie gezielt vermeidet, behält den steuerlichen Vorteil und bewahrt sich vor aufwändigen Nachfragen durch das Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen zum Bewirtungsbeleg ausfüllen

Wann braucht man einen Bewirtungsbeleg?

Ein Bewirtungsbeleg ist immer dann erforderlich, wenn Sie Bewirtungskosten steuerlich absetzen möchten und eine betriebsfremde Person (z.B. Kunde, Lieferant, Geschäftspartner) zugegen ist. Geht es ausschließlich um das Essen unter eigenen Mitarbeitenden, reicht in manchen Fällen auch eine normale Rechnung. Achtung: Für sogenannte „Aufmerksamkeiten“ (kleine Snacks, Kaffee, Wasser während eines Meetings) ist kein umfangreicher Bewirtungsbeleg erforderlich.

Wie hoch dürfen Bewirtungskosten sein?

Die Kosten für geschäftliche Bewirtungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Exakte Höchstgrenzen gibt es nicht, jedoch achtet das Finanzamt auf Angemessenheit. Teure Restaurantbesuche für Routinebesprechungen werden schneller beanstandet als größere Summen für bedeutende Vertragsabschlüsse mit wichtigen Geschäftspartnern. Im Zweifel lohnt sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater.

Welche Bewirtungskosten sind absetzbar?

Geschäftliche Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, unabhängig davon, ob es sich um Speisen, Getränke oder Trinkgelder handelt. Die verbleibenden 30 Prozent gelten als nicht abziehbar. Erfolgt die Bewirtung ausschließlich unternehmensintern (ohne externe Gäste), sind sogar 100 Prozent absetzbar. Die genaue Differenzierung ist für den Steuerabzug besonders wichtig.

Wie prüft das Finanzamt Bewirtungsbelege?

Das Finanzamt prüft besonders streng: Vollständigkeit aller Pflichtangaben, die konkrete und nachvollziehbare Begründung, Angemessenheit der Kosten und vorgelegte Originalunterlagen stehen im Fokus. Bei Unstimmigkeiten oder Verdacht auf Manipulation kann es zu Rückfragen oder Kürzungen kommen. Daher ist es ratsam, alle Anforderungen minutiös zu erfüllen und die Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Was tun bei fehlenden oder unvollständigen Angaben?

Fehlen Angaben, sollten Sie diese zügig und gut dokumentiert nachtragen, sofern dies noch möglich und nachvollziehbar ist. Nachträgliche Ergänzungen oder Korrekturen sollten zeitnah geschehen und plausibel sein. Reichen Sie einen lückenhaften Bewirtungsbeleg ein, wird der steuerliche Abzug meist verweigert. Auch nachträgliche Ergänzungen sind nur bedingt anerkannt. Am besten dokumentieren Sie alle Angaben sofort und lückenlos.

Wer muss einen Bewirtungsbeleg ausfüllen?
Immer die Person, die die Bewirtung bezahlt und zu Geschäftszwecken einlädt – etwa der Unternehmer, Freiberufler oder ein beauftragter Mitarbeiter.
Was passiert, wenn man einen Bewirtungsbeleg vergisst auszufüllen?
Muss der Bewirtungsbeleg handschriftlich ausgefüllt werden?

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