Geringwertiges Wirtschaftsgut

Geringwertige Wirtschaftsgüter, oft auch als GWG abgekürzt, spielen in der Buchhaltung und im Steuerrecht eine bedeutende Rolle. Sie ermöglichen es Unternehmen, Anschaffungen von geringerem Wert schnell und unkompliziert abzuschreiben. Dies kann sowohl den administrativen Aufwand reduzieren als auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über geringwertige Wirtschaftsgüter geben. Wir erläutern, was darunter zu verstehen ist, welche gesetzlichen Grundlagen relevant sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem erhalten Sie Informationen zu den aktuellen Wertgrenzen und den verschiedenen Abschreibungsoptionen. Praktische Beispiele veranschaulichen die Theorie und helfen Ihnen, das Gelernte in der Praxis anzuwenden. Abschließend gehen wir auf häufige Fehler ein und zeigen Ihnen, wie Sie diese vermeiden können, um die Vorteile von GWG optimal zu nutzen.

Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Wertgrenze nicht überschreiten. Sie unterscheiden sich von anderen Anlagegütern dadurch, dass sie aufgrund ihres niedrigen Wertes steuerlich begünstigt werden können. Dies bedeutet, dass Unternehmen die Anschaffungskosten solcher Güter entweder sofort oder über einen kürzeren Zeitraum abschreiben können, was die steuerliche Belastung verringern kann.

Die Definition von geringwertigen Wirtschaftsgütern ist im deutschen Steuerrecht verankert und dient dazu, den buchhalterischen Aufwand für Kleininvestitionen zu reduzieren. Anstatt diese Güter über die übliche Nutzungsdauer abzuschreiben, können Unternehmen bei GWG spezielle Abschreibungsregeln anwenden. Dies erleichtert nicht nur die Buchhaltung, sondern kann auch kurzfristig Liquidität freisetzen, da die steuerliche Absetzung der Kosten schneller erfolgt.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jedes günstig erworbene Wirtschaftsgut automatisch als GWG gilt. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit ein Wirtschaftsgut als geringwertig eingestuft werden kann. Dazu gehören unter anderem die selbstständige Nutzbarkeit und die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen. Im Folgenden werden wir diese Voraussetzungen detailliert erläutern und aufzeigen, worauf Sie achten müssen, um von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für geringwertige Wirtschaftsgüter finden sich hauptsächlich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Handelsgesetzbuch (HGB). Im EStG sind die steuerlichen Regelungen für die Abschreibung von GWG festgelegt, insbesondere in §6 Abs. 2 und Abs. 2a. Diese Paragraphen regeln die Behandlung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten.

§6 Abs. 2 EStG erlaubt es Unternehmen, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abzuschreiben. Dies wird als Sofortabschreibung bezeichnet und ist eine Vereinfachungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und kleinere Investitionen steuerlich zu begünstigen.

Darüber hinaus bietet §6 Abs. 2a EStG die Möglichkeit, für Wirtschaftsgüter, die eine bestimmte Wertgrenze überschreiten, aber unterhalb einer höheren Grenze liegen, einen Sammelposten zu bilden. Dieser Sammelposten wird dann über eine festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte Abschreibung für mehrere Wirtschaftsgüter gleichzeitig und reduziert somit den buchhalterischen Aufwand.

Im Handelsrecht, geregelt durch das HGB, gibt es keine speziellen Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die handelsrechtliche Abschreibung richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorsehen. Allerdings kann das Unternehmen handelsrechtlich die gleichen Vereinfachungen anwenden wie steuerrechtlich, um die Buchführung zu vereinfachen, solange dies zu einem korrekten Bild der Vermögenslage führt.

Durch die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen können Sie die Bestimmungen korrekt anwenden und sicherstellen, dass Sie die steuerlichen Vorteile für Ihr Unternehmen optimal nutzen. Es ist empfehlenswert, sich regelmäßig über Änderungen in den Gesetzen zu informieren, da der Gesetzgeber die Wertgrenzen und Bedingungen für geringwertige Wirtschaftsgüter in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst hat.

Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Damit ein Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Kriterien sind entscheidend, um die steuerlichen Begünstigungen für GWG in Anspruch nehmen zu können. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Bedingungen ein: die selbstständige Nutzbarkeit, die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und die Abnutzbarkeit des Gutes.

Selbstständige Nutzbarkeit

Ein wesentliches Merkmal eines geringwertigen Wirtschaftsguts ist seine selbstständige Nutzbarkeit. Dies bedeutet, dass das Wirtschaftsgut für sich allein genutzt werden kann und nicht erst durch die Verbindung mit anderen Gütern seine Funktion erfüllt. Es darf also nicht lediglich ein Teil eines größeren Ganzen sein, sondern muss eigenständig einsatzfähig sein.

Ein praktisches Beispiel hierfür ist ein Computer. Der Computer selbst ist ein eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut. Eine interne Festplatte hingegen, die als Ersatzteil angeschafft wird, ist nicht selbstständig nutzbar, da sie nur im Zusammenspiel mit dem Computer funktioniert. Daher würde die Festplatte nicht als GWG anerkannt werden, sondern als Bestandteil des Computers betrachtet werden.

Die selbstständige Nutzbarkeit ist wichtig, um klar abzugrenzen, welche Anschaffungen als GWG behandelt werden können und welche nicht. Bei Wirtschaftsgütern, die lediglich Zubehör oder Bestandteile anderer Wirtschaftsgüter sind, ist Vorsicht geboten. Unternehmen sollten genau prüfen, ob das angeschaffte Gut die Voraussetzung der selbstständigen Nutzbarkeit erfüllt, um es korrekt in der Buchhaltung zu erfassen und steuerlich abzuschreiben.

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen bewegliche Wirtschaftsgüter sein, die zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind solche, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind und daher transportiert werden können. Dazu zählen beispielsweise Büromöbel, Maschinen, Werkzeuge oder elektronische Geräte.

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen dauerhaft dienen sollen. Das bedeutet, dass das Wirtschaftsgut für einen längeren Zeitraum im Unternehmen verbleibt und zur Erfüllung des Geschäftszwecks eingesetzt wird. Im Gegensatz dazu gehören Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie zum Beispiel Waren oder Rohstoffe, nicht zum Anlagevermögen und können somit nicht als GWG abgeschrieben werden.

Die Einordnung als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ist wichtig für die steuerliche Behandlung. Unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Grundstücke oder Gebäude, können nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anerkannt werden. Ebenso sind immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Lizenzen oder Patente, von der GWG-Regelung ausgeschlossen.

Abnutzbarkeit

Ein weiteres Kriterium für geringwertige Wirtschaftsgüter ist deren Abnutzbarkeit. Das bedeutet, dass das Wirtschaftsgut einem Wertverzehr durch Gebrauch oder Zeit unterliegt. Abnutzbare Wirtschaftsgüter verlieren im Laufe ihrer Nutzungsdauer an Wert, beispielsweise durch Verschleiß oder technischen Fortschritt.

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie Grundstücke oder Finanzanlagen, können nicht über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden und sind somit auch nicht als GWG klassifizierbar. Die Abnutzbarkeit ist ein wesentliches Merkmal, da Abschreibungen dazu dienen, den Wertverlust eines Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer steuerlich zu berücksichtigen.

Die Abnutzbarkeit muss dabei wirtschaftlich begründet sein. Es reicht nicht aus, wenn ein Wirtschaftsgut theoretisch an Wert verlieren könnte. Es muss eine tatsächliche, regelmäßige Nutzung stattfinden, die zu einem Wertverlust führt. Zudem sollte das Wirtschaftsgut einer planmäßigen Abschreibung unterliegen, wie es bei abnutzbaren Anlagegütern üblich ist.

Aktuelle Wertgrenzen

Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter sind gesetzlich festgelegt und haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Es ist daher wichtig, über die aktuellen Beträge informiert zu sein, um die steuerlichen Vorteile korrekt nutzen zu können. Die Wertgrenzen bestimmen, welche Güter als GWG behandelt werden können und welche Abschreibungsoptionen zur Verfügung stehen.

Bis zum 31. Dezember 2017 lag die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von GWG bei 410 Euro netto. Ab dem 1. Januar 2018 wurde diese Grenze auf 800 Euro netto angehoben. Das bedeutet, dass Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen) betragen, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden können.

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro besteht die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden. Dieser Sammelposten wird über fünf Jahre linear abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter. Die untere Grenze von 250 Euro gilt seit 2018; zuvor lag sie bei 150 Euro.

Anschaffungen unterhalb von 250 Euro können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden, ohne dass sie aktiviert werden müssen. Hier spricht man von sogenannten "geringfügigen Wirtschaftsgütern". Diese können sofort als Betriebsausgabe erfasst werden, was den buchhalterischen Aufwand weiter reduziert.

Unternehmen sollten die aktuellen Wertgrenzen stets im Blick behalten und entsprechende Anschaffungen rechtzeitig planen. Durch eine gezielte Investitionsplanung kann sichergestellt werden, dass die steuerlichen Vorteile optimal ausgeschöpft werden. Es empfiehlt sich zudem, regelmäßig mit dem Steuerberater Rücksprache zu halten, um auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung zu bleiben.

Abschreibungsoptionen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter stehen Unternehmen verschiedene Abschreibungsoptionen zur Verfügung. Die Wahl der richtigen Methode kann sowohl steuerliche als auch buchhalterische Auswirkungen haben. Im Folgenden erläutern wir die Möglichkeiten der Sofortabschreibung und der Bildung eines Sammelpostens, einschließlich ihrer Vor- und Nachteile.

Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung erlaubt es Unternehmen, geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig abzuschreiben. Dies gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Wertgrenze von 800 Euro netto nicht überschreiten. Die Sofortabschreibung reduziert den buchhalterischen Aufwand und führt zu einer unmittelbaren steuerlichen Entlastung im Anschaffungsjahr.

Ein Vorteil der Sofortabschreibung ist die einfache Handhabung. Es ist keine komplizierte Abschreibungsplanung erforderlich, und das Wirtschaftsgut muss nicht über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Zudem verbessert die Sofortabschreibung die Liquidität des Unternehmens, da die steuerliche Belastung im Anschaffungsjahr reduziert wird.

Allerdings sollte bedacht werden, dass durch die vollständige Abschreibung im ersten Jahr in den Folgejahren keine weiteren Abschreibungen für dieses Wirtschaftsgut vorgenommen werden können. Dies kann die Steuerlast in den späteren Jahren erhöhen, da dort keine Abschreibungskosten mehr anfallen. Daher ist es sinnvoll, die langfristige steuerliche Planung des Unternehmens zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung für die Sofortabschreibung getroffen wird.

Bildung eines Sammelpostens

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro können Unternehmen einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten wird über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Alle Wirtschaftsgüter, die im gleichen Jahr angeschafft wurden und in diese Wertgrenze fallen, werden dabei zusammengefasst und einheitlich abgeschrieben.

Die Bildung eines Sammelpostens hat den Vorteil, dass die Kosten für mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Dies führt zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Abschreibungskosten und kann die steuerliche Belastung in den Folgejahren reduzieren. Zudem vereinfacht der Sammelposten die Buchhaltung, da nicht jedes Wirtschaftsgut einzeln abgeschrieben werden muss.

Ein Nachteil des Sammelpostens ist die geringere Flexibilität. Einmal gebildet, muss der Sammelposten über die gesamten fünf Jahre abgeschrieben werden, unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter noch im Unternehmen vorhanden sind oder bereits verkauft oder entsorgt wurden. Dies kann zu Ungenauigkeiten führen, wenn Wirtschaftsgüter frühzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

Unternehmen sollten sorgfältig abwägen, ob die Bildung eines Sammelpostens oder die Sofortabschreibung für ihre Situation vorteilhafter ist. Faktoren wie die Anzahl der angeschafften Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer und die steuerliche Planung spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Eine Beratung durch den Steuerberater kann dabei helfen, die optimale Abschreibungsstrategie zu finden.

Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter

Um die theoretischen Ausführungen besser verständlich zu machen, möchten wir Ihnen einige praktische Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter vorstellen. Diese sollen Ihnen dabei helfen, in der Praxis zu erkennen, welche Anschaffungen als GWG klassifiziert werden können und welche nicht.

  • Büroausstattung: Gegenstände wie Bürostühle, Schreibtischlampen oder Papierkörbe, die jeweils die Wertgrenze nicht überschreiten und selbstständig nutzbar sind, können als GWG sofort abgeschrieben werden.
  • Elektronische Geräte: Ein Tablet oder ein Smartphone, das für geschäftliche Zwecke eingesetzt wird und dessen Anschaffungskosten unter 800 Euro netto liegen, kann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.
  • Werkzeuge: Handwerkzeuge wie Bohrmaschinen, Schraubendreher-Sets oder Messgeräte, die einzeln betrachtet werden und die Wertgrenze erfüllen, sind typische GWG im Handwerksbetrieb.
  • Software: Standardsoftware, die auf Datenträgern geliefert wird und deren Anschaffungskosten die Wertgrenze nicht überschreiten, kann als GWG abgeschrieben werden. Bei Download-Software ist zu beachten, dass es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, welches nicht als GWG betrachtet werden kann.
  • Kleine Maschinen: In der Produktion verwendete Kleingeräte oder Maschinen, wie z.B. ein Etikettendrucker, der die Wertgrenze einhält, können als geringwertiges Wirtschaftsgut gelten.

Es ist wichtig, bei der Anschaffung stets zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für GWG erfüllt. Dabei sollten Sie die selbstständige Nutzbarkeit, die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, die Beweglichkeit und die Abnutzbarkeit berücksichtigen. Auch die Einhaltung der aktuellen Wertgrenzen ist entscheidend.

Sollten Sie beispielsweise mehrere gleichartige Güter anschaffen, die zusammen über der Wertgrenze liegen, aber einzeln betrachtet darunter, können diese dennoch als GWG behandelt werden, sofern sie selbstständig nutzbar sind. Ein Beispiel hierfür wäre die Anschaffung von zehn Bürostühlen zu je 200 Euro. Jeder Stuhl für sich ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Durch die korrekte Einstufung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern können Sie nicht nur Ihre Buchhaltung vereinfachen, sondern auch steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen nutzen.

Buchhalterische Erfassung

Die buchhalterische Erfassung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erfordert besondere Aufmerksamkeit, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und die steuerlichen Vorteile korrekt zu nutzen. Je nach gewählter Abschreibungsoption unterscheiden sich die Buchungsvorgänge und die Dokumentation.

Bei der Sofortabschreibung werden die Anschaffungskosten des GWG im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe erfasst. Die Buchung erfolgt auf ein Aufwandskonto, beispielsweise "Abschreibungen auf Sachanlagen". Es ist dennoch empfehlenswert, ein Anlageverzeichnis zu führen, in dem alle geringwertigen Wirtschaftsgüter aufgeführt sind. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und kann bei Betriebsprüfungen relevant sein.

Bei der Bildung eines Sammelpostens werden die Anschaffungskosten aller in einem Jahr erworbenen GWG, die in die Wertgrenze fallen, zusammengefasst. Die Buchung erfolgt auf ein spezielles Konto für den Sammelposten. Anschließend wird jährlich ein Fünftel des Sammelpostens als Abschreibung erfasst. Es ist wichtig, den Sammelposten über die gesamte Abschreibungsdauer von fünf Jahren fortzuführen und regelmäßig abzuschreiben, unabhängig davon, ob die einzelnen Wirtschaftsgüter noch im Unternehmen vorhanden sind.

Bei geringfügigen Wirtschaftsgütern unterhalb der Grenze von 250 Euro können die Anschaffungskosten direkt als Betriebsausgabe erfasst werden, ohne dass eine Aktivierung in der Bilanz erfolgt. Dennoch sollten auch diese Anschaffungen dokumentiert werden, um bei Bedarf Nachweise erbringen zu können.

Unabhängig von der Abschreibungsoption ist es wichtig, alle Belege sorgfältig aufzubewahren und die Voraussetzungen für die Einstufung als GWG zu dokumentieren. Dazu gehören die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Zeitpunkt der Anschaffung, die Beschreibung des Wirtschaftsguts und die Bestätigung der selbstständigen Nutzbarkeit.

Eine saubere buchhalterische Erfassung erleichtert nicht nur die interne Kontrolle, sondern sorgt auch dafür, dass bei steuerlichen Betriebsprüfungen alle erforderlichen Nachweise erbracht werden können. Es empfiehlt sich, bestehende Prozesse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls mit Unterstützung eines Steuerberaters zu optimieren.

Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Behandlung

Während die steuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern klare Regelungen und Wertgrenzen vorsieht, ist die handelsrechtliche Behandlung weniger strikt definiert. Dies führt zu Unterschieden in der buchhalterischen Erfassung und Abschreibung von GWG zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Handelsrechtlich richtet sich die Abschreibung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Hier steht das Vorsichtsprinzip im Vordergrund, das eine möglichst realistische Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens fordert. Es gibt keine spezifischen Wertgrenzen für GWG im Handelsrecht. Unternehmen können jedoch die steuerrechtlichen Vereinfachungsregelungen auch in der Handelsbilanz anwenden, sofern dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht widerspricht.

Steuerrechtlich sind die Regelungen klar in den entsprechenden Gesetzen verankert, wie bereits erläutert. Die Wertgrenzen und Abschreibungsoptionen sind festgelegt, und Unternehmen müssen diese einhalten, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

Ein Unterschied ergibt sich beispielsweise bei der Abschreibung über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich muss die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts abgeschätzt und entsprechend abgeschrieben werden. Steuerrechtlich sind für geringwertige Wirtschaftsgüter Vereinfachungsregelungen erlaubt, die von der tatsächlichen Nutzungsdauer abweichen können.

Diese Unterschiede können dazu führen, dass in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedliche Abschreibungsbeträge ausgewiesen werden. In diesem Fall entstehen sogenannte temporäre Differenzen, die durch aktive oder passive latente Steuern auszugleichen sind. Diese latenten Steuern dienen dazu, die zukünftigen steuerlichen Belastungen oder Entlastungen, die aus den Differenzen resultieren, in der Handelsbilanz zu berücksichtigen.

Unternehmen sollten sich dieser Unterschiede bewusst sein und die Konsequenzen für ihre buchhalterische und steuerliche Planung berücksichtigen. Es kann sinnvoll sein, sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Aspekte bei der Entscheidung über die Abschreibungsmethode von geringwertigen Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater kann hierbei hilfreich sein, um eine optimale Strategie zu entwickeln.

Vorteile der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bietet Unternehmen mehrere Vorteile, die sowohl finanzieller als auch administrativer Natur sind. Durch die Nutzung dieser Option können Unternehmen ihre steuerliche Situation verbessern und gleichzeitig den buchhalterischen Aufwand reduzieren.

Ein wesentlicher Vorteil ist die sofortige steuerliche Entlastung im Anschaffungsjahr. Da die Kosten für das Wirtschaftsgut vollständig in dem Jahr als Betriebsausgabe erfasst werden, in dem es angeschafft wurde, mindert dies direkt den steuerpflichtigen Gewinn. Dies kann insbesondere für kleinere Unternehmen oder in Jahren mit hohen Investitionen von Bedeutung sein, da die Steuerlast somit unmittelbar reduziert wird.

Des Weiteren führt die Sofortabschreibung zu einer Vereinfachung der Buchhaltung. Da die Wirtschaftsgüter nicht über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden müssen, entfällt die Notwendigkeit, für jedes einzelne Gut einen Abschreibungsplan zu führen. Dies spart Zeit und Ressourcen im Rechnungswesen und reduziert die Fehleranfälligkeit in der Buchhaltung.

Ein weiterer Vorteil ist die Verbesserung der Liquidität. Durch die reduzierte Steuerlast steht dem Unternehmen mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, die für weitere Investitionen oder zur Deckung laufender Kosten verwendet werden können. Dies kann insbesondere in Phasen der Expansion oder in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von Bedeutung sein.

Zudem bietet die Sofortabschreibung eine größere Flexibilität in der Investitionsplanung. Unternehmen können Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern gezielt in Jahren tätigen, in denen eine Reduzierung des steuerpflichtigen Gewinns vorteilhaft ist. Dies ermöglicht eine strategische Steuerplanung und kann zur langfristigen Optimierung der Steuerbelastung beitragen.

Abschließend trägt die Nutzung der Sofortabschreibung auch zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Finanzlage bei. Da die Kosten direkt erfasst werden, spiegelt die Buchhaltung die tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens wider, was für interne und externe Analysen von Vorteil sein kann.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern können Unternehmen einige Fehler unterlaufen, die zu steuerlichen Nachteilen oder Problemen bei Betriebsprüfungen führen können. Im Folgenden möchten wir auf häufige Fehlerquellen hinweisen und Tipps geben, wie Sie diese vermeiden können.

Fehlerhafte Wertgrenzenanwendung: Ein häufiger Fehler ist die Nichtbeachtung der aktuellen Wertgrenzen. Unternehmen wenden möglicherweise veraltete Grenzen an oder berücksichtigen die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Anschaffungskosten nicht korrekt. Achten Sie darauf, stets die aktuellen gesetzlichen Wertgrenzen zu verwenden und bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Nettobeträge heranzuziehen.

Unzureichende Dokumentation: Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation der geringwertigen Wirtschaftsgüter, kann dies zu Problemen bei Betriebsprüfungen führen. Stellen Sie sicher, dass Sie für jedes GWG alle relevanten Belege und Informationen aufbewahren, einschließlich Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Beschreibung des Wirtschaftsguts.

Falsche Abschreibungsmethode: Einige Unternehmen wählen die falsche Abschreibungsmethode oder wechseln zwischen den Methoden innerhalb eines Jahres. Beachten Sie, dass Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres konsistent bleiben müssen. Wenn Sie sich für die Sofortabschreibung entscheiden, sollten Sie diese für alle entsprechenden Güter anwenden.

Nichtbeachtung der selbstständigen Nutzbarkeit: Wirtschaftsgüter, die nicht selbstständig nutzbar sind, werden fälschlicherweise als GWG abgeschrieben. Prüfen Sie genau, ob das Wirtschaftsgut für sich allein verwendet werden kann oder ob es nur in Verbindung mit anderen Gütern funktioniert. Komponenten oder Zubehörteile sind in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.

Falsche Behandlung von Sammelposten: Bei der Bildung von Sammelposten kann es zu Fehlern kommen, wenn Wirtschaftsgüter nicht korrekt zugeordnet oder Abschreibungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Stellen Sie sicher, dass alle Güter, die in den Sammelposten einfließen, die Voraussetzungen erfüllen und dass der Sammelposten über die gesamte Dauer korrekt abgeschrieben wird.

Um diese Fehler zu vermeiden, empfehlen wir:

  • Aktualisierung: Halten Sie sich stets über gesetzliche Änderungen und aktuelle Wertgrenzen informiert.
  • Schulung: Sorgen Sie für regelmäßige Schulungen Ihres Buchhaltungspersonals zu diesem Thema.
  • Kontrolle: Implementieren Sie interne Kontrollmechanismen, um Fehler frühzeitig zu erkennen.
  • Beratung: Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um komplexe Fragestellungen zu klären und Ihre Buchhaltung zu optimieren.

Durch sorgfältige Planung und gewissenhafte Umsetzung können Sie die Vorteile von geringwertigen Wirtschaftsgütern optimal nutzen und rechtliche Risiken minimieren.

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Fazit

Geringwertige Wirtschaftsgüter bieten Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, kleinere Investitionen steuerlich vorteilhaft und mit reduziertem buchhalterischem Aufwand zu behandeln. Durch die Sofortabschreibung können Anschaffungskosten unmittelbar geltend gemacht werden, was zu einer schnellen steuerlichen Entlastung und verbesserten Liquidität führt. Die Bildung von Sammelposten ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung der Kosten über mehrere Jahre und vereinfacht die Buchhaltung.

Wichtig ist es, die gesetzlichen Voraussetzungen zu kennen und einzuhalten. Dazu gehören die selbstständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts, seine Zugehörigkeit zum beweglichen Anlagevermögen und die Abnutzbarkeit. Aktuelle Wertgrenzen müssen stets beachtet werden, um die korrekten Abschreibungsoptionen wählen zu können.

Die Unterschiede zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Behandlung sollten Unternehmen bewusst sein, um Differenzen in der Buchführung korrekt abzubilden. Durch sorgfältige Dokumentation und Kontrolle können häufige Fehler vermieden werden, was rechtliche Risiken minimiert und die Chancen bei Betriebsprüfungen verbessert.

Insgesamt ermöglichen geringwertige Wirtschaftsgüter eine flexible und effiziente Gestaltung der Abschreibung von Kleininvestitionen. Unternehmen sollten diese Möglichkeiten strategisch nutzen und dabei auf eine korrekte buchhalterische Erfassung achten. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater kann dabei helfen, die optimale Abschreibungsstrategie zu entwickeln und steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.