Stammkapital

Das Stammkapital ist ein zentraler Begriff im Unternehmensrecht und bezeichnet das Grundkapital, das bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft eingebracht werden muss. Es bildet die finanzielle Basis des Unternehmens und dient als Haftungsmasse gegenüber Gläubigern. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Stammkapital.

Was versteht man unter Stammkapital?

Das Stammkapital ist das in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Grundkapital einer Kapitalgesellschaft, insbesondere bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der UG (haftungsbeschränkt). Es handelt sich um den Betrag, den die Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft einbringen müssen. Das Stammkapital dient als Haftungsmasse gegenüber den Gläubigern und signalisiert die finanzielle Stabilität und Seriosität des Unternehmens.

Im Gegensatz zu Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften, ist bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Stammkapital stellt in diesem Zusammenhang die Mindestabsicherung dar, auf die Gläubiger im Insolvenzfall zurückgreifen können. Es ist daher ein wichtiger Faktor für das Vertrauen von Geschäftspartnern und Finanzinstituten.

Das Stammkapital kann sowohl in Form von Bareinlagen als auch durch Sacheinlagen eingebracht werden. Bareinlagen sind Geldbeträge, die auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt werden, während Sacheinlagen in Form von Vermögensgegenständen, wie Maschinen, Fahrzeugen oder Immobilien, geleistet werden. Die genaue Höhe und die Art der Einlagen müssen im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Bedeutung des Stammkapitals für Unternehmen

Das Stammkapital hat für Unternehmen eine mehrfache Bedeutung. Zum einen fungiert es als finanzielle Grundlage für die Anfangsphase des Unternehmens. Es ermöglicht die Finanzierung der ersten Investitionen, wie den Kauf von Betriebsmitteln, die Anmietung von Geschäftsräumen oder die Einstellung von Personal. Ohne ein ausreichendes Stammkapital könnte das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nicht aufnehmen.

Zum anderen dient das Stammkapital als Zeichen der Kreditwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens. Für Geschäftspartner und Kreditgeber ist ein angemessenes Stammkapital ein Indiz dafür, dass die Gesellschafter bereit sind, in ihr Unternehmen zu investieren und Risiken zu tragen. Es schafft Vertrauen und kann die Verhandlungsposition des Unternehmens bei der Aufnahme von Krediten oder bei Verhandlungen mit Lieferanten stärken.

Darüber hinaus hat das Stammkapital auch eine rechtliche Funktion. Es ist im Handelsregister eingetragen und öffentlich einsehbar. Damit ist für jedermann ersichtlich, über welches Grundkapital die Gesellschaft verfügt. Dies erhöht die Transparenz und dient dem Schutz der Gläubiger. Im Falle einer Insolvenz steht das Stammkapital als Haftungsmasse zur Verfügung, um die Forderungen der Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen.

Mindesthöhe des Stammkapitals

Die Mindesthöhe des Stammkapitals variiert je nach Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Die gesetzlichen Vorgaben sollen sicherstellen, dass eine gewisse finanzielle Substanz vorhanden ist, um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und die Haftung gegenüber Gläubigern zu gewährleisten. Im Folgenden werden die spezifischen Anforderungen an das Stammkapital bei der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) und der AG erläutert.

Stammkapital bei der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland am häufigsten gewählte Rechtsform für kleinere und mittlere Unternehmen. Gemäß § 5 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH 25.000 Euro. Dieses Stammkapital kann von den Gesellschaftern in Form von Bareinlagen oder Sacheinlagen erbracht werden.

Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister muss mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils eingezahlt werden, wobei die Summe der eingezahlten Beträge mindestens 12.500 Euro betragen muss. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter nicht zwingend das gesamte Stammkapital sofort einbringen müssen, allerdings haften sie bis zur vollständigen Einzahlung persönlich für den fehlenden Betrag.

Die Höhe des Stammkapitals kann die Geschäftsanteile und damit die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter beeinflussen. Im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, welchen Anteil am Stammkapital jeder Gesellschafter hält. Dies kann auch Auswirkungen auf die Gewinnverteilung und die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft haben.

Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine Sonderform der GmbH und wird umgangssprachlich auch als "Mini-GmbH" bezeichnet. Sie wurde im Jahr 2008 eingeführt, um Gründern mit geringem Startkapital die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu ermöglichen. Das Mindeststammkapital bei der UG beträgt lediglich 1 Euro.

Da das Stammkapital der UG so gering sein kann, besteht für die Gesellschaft die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG jährlich 25% ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro angewachsen ist. Sobald dieses Kapital erreicht ist, kann die UG in eine reguläre GmbH umgewandelt werden.

Die niedrige Einstiegshürde macht die UG insbesondere für Einzelunternehmer und kleine Teams attraktiv, die eine Haftungsbeschränkung wünschen, aber nicht über ausreichendes Kapital für eine GmbH-Gründung verfügen. Allerdings kann ein zu geringes Stammkapital auch Nachteile haben, etwa bei der Kreditwürdigkeit oder dem Vertrauen von Geschäftspartnern.

Stammkapital bei der AG

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die vor allem für größere Unternehmen und solche mit hohem Finanzierungsbedarf geeignet ist. Gemäß § 7 des Aktiengesetzes (AktG) beträgt das Mindestgrundkapital einer AG 50.000 Euro. Das Grundkapital der AG wird in Aktien zerlegt, die auf Aktionäre verteilt sind.

Die Aktien können als Nennwertaktien mit einem festen Betrag oder als Stückaktien ohne Nennbetrag ausgegeben werden. Das Grundkapital muss bei der Gründung vollständig gezeichnet werden, das heißt, es müssen für den gesamten Betrag Aktien ausgegeben werden. Vor der Eintragung in das Handelsregister müssen mindestens 25% des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt sein, zuzüglich eines eventuellen Agios (Aufgeld).

Die hohe Mindestkapitalanforderung bei der AG spiegelt ihren Charakter als Rechtsform für größere Vorhaben wider. Durch die Ausgabe von Aktien kann die AG Kapital von einer Vielzahl von Anlegern einsammeln. Dies ermöglicht umfangreiche Investitionen und Expansionen, erfordert aber auch eine strenge Regulierung und Transparenz.

Einbringung des Stammkapitals

Die Art und Weise, wie das Stammkapital in die Gesellschaft eingebracht wird, ist von großer Bedeutung. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Bareinlagen und Sacheinlagen. Beide Formen haben unterschiedliche Anforderungen und rechtliche Konsequenzen. Die Einbringung des Stammkapitals muss sorgfältig dokumentiert und im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Bareinlagen

Bareinlagen sind Geldbeträge, die die Gesellschafter auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzahlen. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist die Einzahlung der Bareinlagen eine übliche und unkomplizierte Methode, um das Stammkapital bereitzustellen. Die Gesellschafter zahlen den vereinbarten Betrag in bar oder durch Überweisung ein, und die Einzahlungsbelege dienen als Nachweis für das Handelsregister.

Die Einzahlung der Bareinlagen muss vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Bei der GmbH müssen mindestens 25% jedes Geschäftsanteils eingezahlt werden, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das gesamte Stammkapital vollständig eingezahlt werden, da Sacheinlagen hier nicht zulässig sind.

Eine ordnungsgemäße Einzahlung der Bareinlagen ist nicht nur formell erforderlich, sondern sichert auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Sie stellt sicher, dass sofort nach Gründung die notwendigen finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Die Missachtung der Einzahlungspflichten kann rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich der Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter.

Sacheinlagen

Sacheinlagen sind Vermögensgegenstände oder Rechte, die anstelle von Bargeld in die Gesellschaft eingebracht werden. Dies können beispielsweise Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Patente oder Geschäftsanteile an anderen Unternehmen sein. Die Einbringung von Sacheinlagen erfordert besondere Sorgfalt, da der Wert der eingebrachten Gegenstände genau ermittelt und dokumentiert werden muss.

Bei der Einbringung von Sacheinlagen müssen die Gegenstände im Gesellschaftsvertrag genau beschrieben werden. Zudem ist ein Sacheinlagebericht erforderlich, der den Wert der Einlage nachvollziehbar darstellt. In einigen Fällen ist eine externe Bewertung oder Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig, um sicherzustellen, dass der Wert den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Sacheinlagen können für Gesellschafter vorteilhaft sein, die über wertvolle Vermögensgegenstände verfügen, aber nicht über ausreichend liquide Mittel. Allerdings bergen sie auch Risiken bezüglich der Bewertung und Akzeptanz der Sacheinlage. Falsche Angaben oder Überbewertungen können rechtliche Konsequenzen haben und die Haftung der Gesellschafter nach sich ziehen.

Verwendung des Stammkapitals

Das eingebrachte Stammkapital steht der Gesellschaft zur freien Verfügung und dient zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass das Stammkapital nicht ausschließlich als Liquiditätsreserve dient, sondern auch eine rechtliche Funktion als Haftungsmasse hat. Die Verwendung des Stammkapitals sollte verantwortungsvoll erfolgen, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten.

Die Gesellschaft kann das Stammkapital nutzen, um Investitionen zu tätigen, Betriebsmittel zu beschaffen, Personal einzustellen oder andere notwendige Ausgaben zu decken. Es ist nicht erforderlich, dass das Stammkapital dauerhaft auf einem Bankkonto verbleibt. Allerdings sollten die Ausgaben im Interesse der Gesellschaft erfolgen und wirtschaftlich sinnvoll sein.

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Mittel der Gesellschaft im Sinne der Gesellschafter und Gläubiger zu verwalten. Eine missbräuchliche Verwendung des Stammkapitals, etwa für private Ausgaben der Gesellschafter oder unverhältnismäßige Risiken, kann zu Haftungsansprüchen führen. Im Insolvenzfall wird geprüft, ob das Stammkapital ordnungsgemäß verwendet wurde und ob Ansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Ausschüttungen an die Gesellschafter nur aus Gewinnen erfolgen dürfen, nicht jedoch aus dem Stammkapital. Das Stammkapital darf nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, solange die Gesellschaft besteht. Diese Regelung dient dem Schutz der Gläubiger und der finanziellen Integrität des Unternehmens.

Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals

Im Laufe der Unternehmensentwicklung kann es erforderlich sein, das Stammkapital anzupassen. Eine Kapitalerhöhung kann notwendig sein, um zusätzliche Mittel für Investitionen zu beschaffen, während eine Kapitalherabsetzung beispielsweise zur Rückzahlung von Kapital an die Gesellschafter oder zur Deckung von Verlusten dienen kann. Beide Maßnahmen sind gesetzlich geregelt und erfordern bestimmte formale Schritte.

Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung dient dazu, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen und damit zusätzliche finanzielle Mittel zu beschaffen. Bei der GmbH erfolgt die Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder durch die Erhöhung der Nennbeträge bestehender Anteile. Die Gesellschafter können zusätzliche Einlagen leisten, oder neue Gesellschafter können in das Unternehmen eintreten.

Die Kapitalerhöhung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der notariell beurkundet werden muss. Zudem ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, da dieser das Stammkapital und die Verteilung der Geschäftsanteile festlegt. Die Kapitalerhöhung muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden.

Eine Kapitalerhöhung kann strategische Vorteile bieten, etwa die Stärkung der Eigenkapitalbasis, die Verbesserung der Bonität oder die Finanzierung von Expansionen. Sie kann aber auch zu einer Verwässerung der Stimmrechte bestehender Gesellschafter führen, wenn neue Gesellschafter Anteile erwerben. Daher ist eine sorgfältige Planung und Abstimmung unter den Gesellschaftern wichtig.

Kapitalherabsetzung

Eine Kapitalherabsetzung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, etwa um überschüssiges Kapital an die Gesellschafter zurückzuführen, um Verluste auszugleichen oder um die Kapitalstruktur anzupassen. Bei der GmbH unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der vereinfachten Kapitalherabsetzung. Beide Verfahren sind mit strengen gesetzlichen Vorgaben zum Gläubigerschutz verbunden.

Die ordentliche Kapitalherabsetzung erfordert einen Gesellschafterbeschluss, der notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden muss. Zudem müssen die Gläubiger der Gesellschaft öffentlich aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Die Herabsetzung darf erst durchgeführt werden, wenn die Gläubiger entweder befriedigt oder ausreichend gesichert sind.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist möglich, wenn die Gesellschaft überschuldungsgefährdet ist und die Herabsetzung zur Verlustdeckung dient. Hierbei entfallen einige Formalitäten, allerdings darf kein Kapital an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Stattdessen wird das Stammkapital reduziert, um die Verluste verrechnen zu können und die Bilanzrelationen zu verbessern.

Stammkapital und Haftung

Das Stammkapital spielt eine zentrale Rolle in der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft. Bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) haftet die Gesellschaft grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, zu dem auch das Stammkapital gehört. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern sie ihre Einlagepflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

Im Falle einer Insolvenz steht das Stammkapital zur Verfügung, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Daher ist es essentiell, dass das Stammkapital tatsächlich in die Gesellschaft eingebracht und nicht unzulässig entzogen wurde. Eine nicht erfolgte oder unvollständige Einzahlung des Stammkapitals kann zu einer Durchgriffshaftung führen, bei der die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden.

Die Geschäftsführer haben die Pflicht, die ordnungsgemäße Kapitalausstattung der Gesellschaft sicherzustellen. Sie müssen darauf achten, dass das Stammkapital nicht durch Verluste aufgezehrt wird und gegebenenfalls rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten. Bei Pflichtverletzungen können sie persönlich haftbar gemacht werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass bestimmte Handlungen, wie die eigenmächtige Rückzahlung von Stammkapital an die Gesellschafter oder verbotene Auszahlungen, schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben können. Solche Maßnahmen können sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Stammkapital im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft regelt die grundlegenden Strukturen und Abläufe innerhalb des Unternehmens. Das Stammkapital und die damit verbundenen Einlagen der Gesellschafter sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrags. Eine klare und detaillierte Regelung verhindert Missverständnisse und Konflikte zwischen den Gesellschaftern und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Im Gesellschaftsvertrag müssen die Höhe des Stammkapitals und die Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter festgelegt werden. Bei der GmbH sind die Geschäftsanteile der Gesellschafter in Eurobeträgen anzugeben. Zudem sollte der Vertrag Regelungen zur Einbringung der Einlagen, zu Nachschusspflichten und zu den Modalitäten bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen enthalten.

Es ist auch üblich, im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen zur Gewinnverteilung, zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft zu treffen. Dies kann Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter haben und sollte daher sorgfältig ausgearbeitet werden. Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags ist erforderlich, wenn sich das Stammkapital ändert oder neue Gesellschafter hinzukommen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Gesellschaftsvertrag ist nicht nur formale Pflicht, sondern sichert auch die Rechtswirksamkeit der Gesellschaft. Fehler oder Lücken im Vertrag können zu Haftungsrisiken führen oder die Gesellschaft angreifbar machen. Daher ist es ratsam, bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags fachkundige Beratung hinzuzuziehen.

Steuerliche Aspekte des Stammkapitals

Das Stammkapital hat auch steuerliche Implikationen für die Gesellschaft und die Gesellschafter. Bei der Einbringung des Stammkapitals fallen in der Regel keine Steuern an, da es sich um Eigenkapital handelt. Allerdings können bei Sacheinlagen steuerliche Betrachtungen notwendig sein, insbesondere wenn Gegenstände mit stillen Reserven eingebracht werden.

Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer. Die Höhe der Ausschüttungen hängt vom Gewinn der Gesellschaft und den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsprinzipien ab. Es ist wichtig, dass Ausschüttungen nur aus thesaurierten Gewinnen erfolgen und nicht aus dem Stammkapital, um steuerliche und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen können steuerliche Folgen auftreten. So kann beispielsweise eine Kapitalerhöhung durch Einbringung von Vermögensgegenständen steuerlich als Veräußerung betrachtet werden, was zu einer Besteuerung von etwaigen Gewinnen führen kann. Auch die Bewertung der eingebrachten Gegenstände spielt hier eine Rolle.

Die Gesellschaft selbst unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung des Stammkapitals sind entscheidend für die korrekte Ermittlung der Steuerlast. Fehlerhafte Angaben können zu Steuernachforderungen und Sanktionen führen. Daher ist eine sorgfältige steuerliche Planung und Beratung empfehlenswert.

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Häufig gestellte Fragen zum Stammkapital

1. Kann das Stammkapital nach der Gründung frei verwendet werden?

Ja, das Stammkapital kann nach der Gründung für betriebliche Zwecke verwendet werden. Allerdings muss es ordnungsgemäß eingebracht sein, und es darf nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Verwendung sollte im Sinne der Gesellschaft erfolgen und die Haftungsmasse nicht unzulässig reduzieren.

2. Ist es möglich, eine GmbH mit weniger als 25.000 Euro zu gründen?

Ja, es ist möglich, eine GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 12.500 Euro zu gründen, sofern mindestens 50% des Mindeststammkapitals eingezahlt wurden. Die Gesellschafter haften dann persönlich für den noch nicht eingezahlten Teil. Alternativ kann eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von mindestens 1 Euro gegründet werden.

3. Welche Risiken bestehen bei der Einbringung von Sacheinlagen?

Die Risiken bei Sacheinlagen liegen vor allem in der korrekten Bewertung der eingebrachten Gegenstände. Überbewertungen können zu Haftungsansprüchen führen. Zudem ist die Dokumentation aufwendiger, und es können steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sein. Eine sorgfältige Prüfung und Beratung sind daher wichtig.

4. Was passiert mit dem Stammkapital im Insolvenzfall?

Im Insolvenzfall dient das verbleibende Stammkapital als Haftungsmasse zur Befriedigung der Gläubiger. Das Gesellschaftsvermögen wird liquidiert, und die Erlöse werden zur Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sofern sie ihre Einlagepflichten erfüllt haben.

5. Kann das Stammkapital nachträglich erhöht oder verringert werden?

Ja, das Stammkapital kann durch Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen angepasst werden. Dies erfordert entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, notarielle Beurkundungen und Eintragungen im Handelsregister. Bei Kapitalmaßnahmen sind die gesetzlichen Vorschriften zum Gläubigerschutz und zu steuerlichen Aspekten zu beachten.